Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Ohne Baugenehmigung gebaut: Nutzungsuntersagung ist zulässig

Ohne Baugenehmigung gebaut: Nutzungsuntersagung ist zulässig

Der VGH Bayern hatte sich i.R. einer Beschlussentscheidung vom 14.09.2018 mit der Überprüfung einer behördlichen Nutzungsuntersagung wegen einer ungenehmigten Baumaßnahme zu befassen. In der Sache ging es um Folgendes:

Ein Gaststättenbetreiber hatte Freischankflächen für das Lokal und eine Terrassenerweiterung vorgenommen, ohne hierfür eine Baugenehmigung zu beantragen. Vorangegangene Genehmigungen aus den 1970er Jahren erfassten diese baulichen Maßnahmen nicht.

In der Nachbarschaft wurden aufgrund der Nutzung der Freischankfläche Lärmbeschwerden laut, die zu mehrfachen Polizeieinsätzen führten. Schließlich erließ die Baurechtsbehörde eine Nutzungsuntersagungsverfügung gegen die der Eigentümer/Betreiber gerichtlich vorging.

Dies ohne Erfolg! Nach Auffassung des VGH Bayern war die Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Da die Nutzung der Außenflächen formell illegal und auch offensichtlich nicht genehmigungsfähig war. Insofern wurde das der Baurechtsbehörde eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Denn – so der VGH Bayern – für die Nutzungsuntersagung reichte bereits die formelle Rechtswidrigkeit (Art. 76 S. 2 BayBO). Etwas anderes gilt hier nur, wenn die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei. In einem solchen Falle könne sich die Nutzungsuntersagung als unverhältnismäßig darstellen.

Im konkreten Fall hatten Schallmessungen allerdings erhebliche Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte ergeben, was aus Sicht des Senates jedenfalls einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO) indizierte. Die zeitlich beschränkte Duldung des Lokals konnte demgegenüber kein schutzwürdiges, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigendes Vertrauen schaffen.

Anmerkung: Bevor eine (neue) Nutzung aufgenommen wird, sollte sinnvollerweise der Umfang und die Reichweite einer vorhandenen Baugenehmigung geprüft und ggf. bei Bedarf rechtzeitig eine weitere Baugenehmigung eingeholt werden. Dies gilt entsprechend auch beim Erwerb von verpachteten/vermieteten Immobilien. Auch hier sollte im Vorfeld bereits geprüft werden, ob die gegenwärtige Nutzung durch die existente Baugenehmigung abgedeckt ist. Eine Nutzungsuntersagung ist auch dann denkbar, wenn die Baugenehmigung weder beim Eigentümer noch bei der Behörde auffindbar ist. Eine sorgfältige Aufbewahrung der Genehmigung ist daher unabdingbar.

Quelle: IBR 2019, 47

Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


Sekretariat & Durchwahl:
Fr. Hofbauer & Frau Kalhorn, Tel.: 0751 – 36 331 -11 oder -26


Kanzlei & Postanschrift:
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB
Fachanwälte | Steuerberater | Mediation
Ravensburg | Wangen | Isny

Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg
Tel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33
E-Mail: info@RoFaSt.de | Homepage: www.RoFaSt.de

Webergasse 12 | 88239 Wangen i. A.
Tel. 07522 91699-66 | Fax 07522 91699-72

Bahnhofstraße 20 | 88316 Isny i. A.
Tel. 07562 8700 | Fax 07562 91 37 41

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert