Wird ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt oder vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine solche Freistellung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, so wurde bislang davon ausgegangen,
Arbeitsrecht
Für wen gilt das ArbZG? Geschützte Personen sind Arbeitnehmer. Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Leitende Angestellte sind nicht in den Schutzbereich des ArbZG einbezogen. Arbeitszeit ist
Im allgemeinen Zivilrecht steht einem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens zusätzlich eine sog. Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro zu, welche allerdings auf einen
Im Arbeitsleben ergeben sich immer wieder Fragen zum Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters, dessen Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über bestanden hat. Auch bei variierenden Arbeitseinsätzen oder beim Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit tauchen ähnliche Fragestellungen auf. §
Grundlage für einen höheren Mindestlohn ab 2019 ist eine Regelung im Mindestlohngesetz, welche alle zwei Jahre eine Anpassung vorsieht. Die Veränderung der Lebenshaltungskosten etwa durch erhöhte Verbraucherpreise machen solche Anhebungen erforderlich. Im Rahmen einer Gesamtabwägung prüft
Nach § 3 S. 1 MiLoG sind alle individual- oder kollektivvertraglichen Vereinbarungen insoweit unwirksam, als sie den Anspruch auf den Mindestlohn in der Höhe (vgl. § 1 II MiLoG) unterschreiten oder seine Geltendmachung zum maßgeblichen Fälligkeitstermin
Nach einer Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichtes (Urteil vom 16.5.2018 – 6 Sa 442/17; 6 Sa 444/17) sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die private Mobilfunknummer mitzuteilen. Gegenstand dieses Verfahrens waren die Klagen von zwei Mitarbeitern
Dem Arbeitgeber obliegt gem. § 611a BGB gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht den Inhalt, die Durchführung, die Zeit und den Ort der Tätigkeit betreffend. Dabei hat der Arbeitgeber aber nach § 106 GewO die Grenzen der
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