Leitsatz BGH, Urteil vom 26. April 2023 – VIII ZR 420/21: Es besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Wohnraummieters, dem Vermieter – nach entsprechender Vorankündigung – den Zutritt zu seiner Wohnung zu
1. Oktober 2023
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