Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Besichtigungsrecht des Vermieters bei begründetem Anlass

Leitsatz BGH, Urteil vom 26. April 2023 – VIII ZR 420/21:

Es besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Wohnraummieters, dem Vermieter – nach entsprechender Vorankündigung – den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund (hier: beabsichtigte Veräußerung der Wohnung) gibt. Eine solche Pflicht kann sich zudem aus einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Juni 2014 – VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 16 f., 20).

Der Bundesgerichtshof betont insbesondere bei mietvertraglich vereinbarten Besichtigungsrecht des Vermieters, dass dies nicht pauschal immer zu gewähren ist, sondern es einen konkreten sachlichen Anlass dafür geben muss. Dies kann laut dem BGH insbesondere eine Besichtigung mit einem Immobilienmakler, Gutachter oder Kaufinteressenten sein. Dies hat der Bundesgerichtshof auch bereits früher so gesehen, VIII ZR 289/13.

Aus dem Bereich der Mietmängel ist zudem es ständige Rechtsprechung, dass wenn der Mieter einen Mangel an der Wohnung dem Vermieter mitteilt, in dieser ebenfalls das Recht zur Besichtigung hat, insbesondere z.B. mit einem Handwerker, um Art, Ausmaß und die nächsten Schritte hinsichtlich einer Mangelbeseitigung abzuklären und zu entscheiden.

Zwar mag es besondere Konstellationen ergeben, bei welcher der Mieter aufgrund schwerwiegender Erkrankungen eine Besichtigung durch den Vermieter nicht zumutbar sein kann. Dies muss aber nicht zwangsläufig zum Ausschluss des Besichtigungsrecht des führen. Der wie der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung klarstellt, muss immer auch geprüft werden, ob dem Mieter zumutbar ist, dass die Besichtigung ohne ihn stattfindet oder er einen Vertreter entsendet. Droht wie im konkret vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall anlässlich einer Besichtigung z.B. der Suizid des Mieters, ist insbesondere zu prüfen inwieweit individuelle Behandlungsmöglichkeiten bis hin zur stationären Aufnahme das jeweils konkret zu prüfende Risiko für den Mieter minimiert oder sogar gänzlich entfallen lässt.

Falls auch Sie Fragen zum Mietrecht, Eigenbedarfskündigungen, Mietminderungen und Mietmängeln oder Schönheitsreparaturen haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in RavensburgWangenIsny

Dr. Mattes
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Versicherungsrecht & Bankrecht


Haben Sie Fragen?
Rufen Sie gerne an 0751-36 331-13 oder schreiben Sie eine E-Mail info@RoFaSt.de

Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Eywiesenstraße 6, 88212 Ravensburg
Homepage: www.RoFaSt.de  

Fachanwälte Steuerberater Mediation in Ravensburg Wangen Isny

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert