Bislang war es die Pflicht eines erkrankten Mitarbeiters, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung in Papierform vorzulegen. Seit dem 1.1.2023 müssen nun die Arbeitgeber selbst aktiv
31. März 2023
Diese Fragestellung ist gleichermaßen für Architekten wie Bauherren (haftungs-)relevant. Hiermit hatte sich das OLG Stuttgart in einer Entscheidung vom 30.09.2022 – 10 U 12/2022 – zu befassen: Worum ging es? Der vom Bauherren verklagte Architekt war
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