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Rechtsberatung durch Architekt? Was darf ein Bauherr erwarten?

Diese Fragestellung ist gleichermaßen für Architekten wie Bauherren (haftungs-)relevant. Hiermit hatte sich das OLG Stuttgart in einer Entscheidung vom 30.09.2022 – 10 U 12/2022 – zu befassen:

Worum ging es? Der vom Bauherren verklagte Architekt war mit Leistungsphasen 1-8 nach §§ 33, 34 HOAI beauftragt. Neben Leistungsverzeichnissen stellte dieser dem Bauherrn u. a. auch Vertragsentwürfe zur Verfügung, die u.a.  eine sog. Skontoklausel beinhalteten. Es entstand Streit darüber, ob diese Klausel AGB-konform ist.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart: Die Klage des Bauherrn blieb erfolglos; obgleich sich die Skontoklausel als Verstoß gegen das AGB-Recht erwies.

Wie das Gericht feststellte, erfüllte die vorgeschlagene Klausel grundsätzlich die Anforderungen an eine Skontoregelung; denn sie regele die Höhe und die Skontierungsfrist. Spezielle darüberhinausgehende Rechtskenntnisse zur Frage der Rechtswirksamkeit könnten von einem Architekten nicht verlangt werden. Dieser sei lediglich berechtigt wie verpflichtet, einem Bauherrn allgemeine Hinweise zu geben. Von einem Planer sei zwar zu erwarten, dass er den Wortlaut der Regelungen des BGB und der VOB/B kenne sowie auch Grundzüge der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nicht aber die einzelnen Kriterien einer AGB-Inhaltskontrolle. Aus der geschuldeten Mitwirkung des Architekten im Rahmen der Auftragserteilung folge keine Verpflichtung zur Erstellung eines juristisch geprüften, rechtlich einwandfreien Vertragswerkes.

Im konkreten Falle habe überdies kein konkreter Anlass für diesen bestanden, die Klausel einer näheren Prüfung zu unterziehen oder eine solche anzuregen.

Anmerkung: In der Rechtsprechung werden teilweise hohe Anforderungen an die Rechtskenntnisse von Architekten gestellt.  Hieraus resultieren erhebliche Haftungsrisiken, die in der Regel versicherungsrechtlich nicht eingedeckt sind. Architekten ist empfehlen, sich aktueller und gängiger Vertragsmuster zu bedienen und in Zweifelsfällen den Auftraggeber eine rechtliche Prüfung von Verträgen durch Juristen nahezulegen. 

Quelle IBR 2023, 28

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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