Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz ist die Kündigung gegenüber einer Frau „während ihrer Schwangerschaft“ unzulässig. Nach der Senatsrechtsprechung ist hier zunächst der vom Arzt festgelegte mutmaßliche Tag der Entbindung heranzuziehen und von diesem
28. März 2023
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