Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (2. COVStHG) hat durch eine Ergänzung des § 66 Abs. 1 EStG den sog. Kinderbonus eingeführt. Nach § 66 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020
10. September 2020
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