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Rommelspacher Glaser & Partner

3. August 2020

In einer aktuellen Entscheidung vom 29. April 2020 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nach Abschluss eines Mietvertrags entstehende Lärm keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt, wenn