In einer aktuellen Entscheidung vom 29. April 2020 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nach Abschluss eines Mietvertrags entstehende Lärm keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt, wenn
3. August 2020
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