Bislang vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Steuerberatungskosten für Steuerangelegenheiten des Erblassers nicht im Rahmen einer Erbschaftssteuererklärung abgezogen werden können. Es handle sich hierbei nicht um Nachlassverbindlichkeiten. Dieser Auffassung wurde nunmehr vom Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom
25. November 2019
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