§ 288 BGB gewährt dem Gläubiger einer Geldschuld einen Anspruch auf Verzinsung. Der in den Abs. 1–3 dieser Norm geregelte sog. Verzugszins stellt dabei lediglich den Mindestbetrag dar, den ein Gläubiger als Ausgleich der Vorenthaltung des
28. Februar 2018
Das OLG Düsseldorf hatte in einer Entscheidung vom 16.06.2017 über folgenden (verkürzten) Sachverhalt zu entscheiden: Der Auftragnehmer (AN) verklagt den Auftraggeber (AG) auf restlichen Werklohn für die Verlegung einer Fußbodenheizung im Neubau eines Wohngebäudes nebst Doppelgarage.
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