Nach Ansicht des OLG Hamburg (Urteil vom 16.07.2020 – 8 U 61/19) muss man Dusche und Badewanne ohne plötzliche, unangenehme Temperaturempfindungen benutzen können und vor allem ohne die Angst, sich zu verbrühen. Im entschieden Fall kam
Mangel
Grundsätzlich kann ein bestimmter Zustand ausdrücklich zwischen den Vertragspartner vereinbart werden. Dies ist z.B. immer dann sinnvoll, wenn der Mieter auf einen bestimmter Zustand angewiesen ist oder besonderen Wert legt (Barrierefreiheit). Gibt es keine ausdrückliche Vereinbarung
In einem für Vermieter und Mieter von Altbauwohnungen gleichermaßen interessanten Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht per se einen Mangel der Mietsache darstellen und es auch keine abstrakten und generellen Regeln
Für die Frage, ob sich ein Mieter auf einen Mangel der Mietsache berufen kann, kommt es aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht auf die Frage darauf an, ob der Mangel den Mieter subjektiv auch beeinträchtigt,
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