Der BGH hat mit Urteil vom 15.03.2024 (V ZR 115/22) entschieden, dass ein Immobiliengeschäft, bei dem die Parteien in der Urkunde „schwarz“ einen niedrigeren Kaufpreis angegeben haben, als tatsächlich vereinbart, um weniger Steuern abführen zu müssen,
zu niedriger Kaufpreis
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