Mit Urteil vom 25.02.2022 (V ZR 65/21) hat der BGH klargestellt, dass für bis zum 30.11.2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen § 48 Abs. 5 WEG analog angewendet wird, d. h. das alte Verfahrensrecht weiter gilt. Insbesonder bleiben
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