Das Thema ist bekannt: Die mit vielen Nebenbestimmungen versehene Baugenehmigung „heilt“ ein an sich unzulässiges Bauvorhaben. Mit einer entsprechenden Fallgestaltung hatte sich das OVG Rheinland-Pfalz in einer Entscheidung vom 12.02.2025 (Az.: 8 A 10317/24) zu befassen:
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