Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom
Scheidung
Gerade bei Scheidungen nach langer Ehedauer werden erhebliche Vermögenswerte im Rahmen des Versorgungsausgleichs, also die während der Ehezeit einbezahlten Rentenbeiträge bei der gesetzlichen, betrieblichen aber auch privaten Versorgungsträgern, in der Regel hälftig auf beide Ehepartner verteilt.
Was alles genau zum Hausrat gehört ist im Gesetz nicht definiert. In § 1568b BGB wird vielmehr allgemein von „im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen“, für „den gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegenstände“ und die „Lebensverhältnisse der Ehegatten“ gesprochen.
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