Über diese Konstellation hatte das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 21.08.2018 – 425 C 3166/18 – zu entscheiden. Dem lag folgendes zugrunde: Ein Bauträger und ein (potentieller) Erwerber schlossen privatschriftlich eine sogenannte Reservierungsvereinbarung, die auszugsweise lautete:
Reservierungsvereinbarung
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