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Räum- und Streupflicht

Ist im Mietvertrag nicht wirksam die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen, so kann bei etwaigen Schäden selbst in einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft eine Haftung des Vermieters bestehen, wie ein aktueller Fall vor dem Bundesgerichtshof (Urteil