Die Entscheidung des OLG München vom 20.01.2021 reiht sich in die stringente Rechtsprechung zur Frage der Objektüberwachungspflichten eines Architekten ein. Es ging um Folgendes: Der Auftraggeber beauftragte den Architekten u. a. mit der Objektüberwachung für ein
Objektüberwachungspflichten
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