Lehnt der Arbeitgeber den beantragten Erholungsurlaub ab und bleibt der Arbeitnehmer trotzdem im beantragten Zeitraum der Arbeit fern, dann beurlaubt er sich selbst. Nur in Ausnahmefällen ist eine Selbstbeurlaubung zulässig, z. B. bei grundloser Ablehnung des
Note
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Zu unterscheiden ist zwischen dem einfachen Zeugnis (Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit) und dem
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