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Lebensunterhalt

Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das gilt zum einen für Eltern, die ihren Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, wenn diese minderjährig, in Ausbildung sind und ihren Lebensbedarf daher
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die ein Auszubildender für sich selbst erhält, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält. Die UVG-Leistungen sind Einkommen i.S.d. Gesetzes
Wenn Eheleute sich trennen und es um die Berechnung von Ehegattenunterhaltsansprüchen geht, muss zunächst geklärt werden, auf welches Einkommen für die Berechnung von Unterhalt zugrundegelegt wird. Zu diesem Zweck haben die Ehepartner sowohl beim Ehegattentrennungsunterhalt als