Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das gilt zum einen für Eltern, die ihren Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, wenn diese minderjährig, in Ausbildung sind und ihren Lebensbedarf daher nicht selbst bestreiten müssen.
Einige Jahre weiter gedacht, kann sich die Unterhaltssituation umkehren, das Kind hat die Ausbildung beendet, verdient seinen Lebensunterhalt selbst und steht wirtschaftlich auf eigenen Beinen. Die Eltern haben ihren Teil erledigt und können das eigene Geld für sich selbst verbrauchen. Wenn die eigenen Einkünfte aber zur Deckung des Lebensbedarfes nicht ausreichen, weil beispielsweise höhe Pflege(heim-)kosten zu bezahlen sind, die von der eigenen Rente und den eigenen Ersparnissen nicht gedeckt sind, kommen die inzwischen erwachsenen Kinder wieder ins Spiel. Sie sind für die Eltern unterhaltspflichtig. Allerdings gibt es Regelungen über den Selbstbehalt der Kinder, im SGB XII ist eine Einkommensgrenze von 100.000,00 € / Jahr normiert. Nur Kinder, deren Jahresbrutto-Einkommen diese Grenze überschreitet, können wegen des Elternunterhalts vom Sozialamt in Anspruch genommen werden.
Der Bundesgerichtshof entschied hierzu kürzlich:
Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, gehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die gesamten Unterhaltsansprüche des Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über (und nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 Euro liegende Einkommen bezieht). Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies anordnen können, wovon er aber abgesehen hat. Jeder Einkommensgrenze ist immanent, dass die Normadressaten, die sie (knapp) verfehlen, dadurch von einer gewissen Härte betroffen sind. Eine darüberhinausgehende Härte beim Unterhaltsrückgriff auf besonders gutverdienende Kinder hat der Bundesgerichtshof auch in den sogenannten Geschwisterfällen verneint.
Quelle: BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – XII ZB 6/24 – OLG Düsseldorf
AG Rheinberg
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Antje Rommelspacher
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