Mit Urteil vom 06.06.2024 (2-13 LS 48/23) hat das Landgericht Frankfurt am Main im Berufungsverfahren ein Urteil des erstinstanzlichen Amtsgerichts Friedberg kassiert. Streitgegenständlich war die Frage, inwiefern der Einbau eines Klimasplitgeräts auf einem Balkon eine bauliche Veränderung darstellt und inwiefern diese bauliche Veränderung durch Mehrheitsbeschluss durchgesetzt werden kann.
Juristisch musste die Frage geklärt werden, inwiefern Nachteile nicht nur durch den Einbau des Klimageräts zu befürchten waren, sondern auch durch dessen bestimmungsgemäße Benutzung nach Einbau. Tatsächlich ging es um Geräuschimmissionen, die je nach Gebrauch und Umweltfaktoren unterschiedlich ausfallen können. Hier hat sich das Landgericht dergestalt positioniert, dass allein schon das Risiko eines zu hohen Lärmpegels (hier Schalldruckpegel von 50 dB) die bauliche Veränderung unzulässig mache. Die GdWE habe die Möglichkeit und auch die Pflicht, gegebenenfalls durch Auflagen sicherzustellen, dass der Gebrauch nicht zu Beeinträchtigungen i.S.v. § 20 Abs. 4 WEG führe.
Das ist richtig. Bei einer baulichen Veränderung sind nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur die auf die bisherige Bausubstanz und die von der neuen Bausubstanz ausgehenden Auswirkungen zu berücksichtigen, sondern auch die zukünftig veränderte Nutzung, die negative Auswirkungen auf Nachbarn zeitigen kann. Wie das Gericht betont, kann zwischen der Gestattung und dem Verbot auch als zwischen Weg eine Gestattung verbunden mit Auflagen gewählt werden.
Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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