Mit dieser Fragestellung hatte sich das OLG Köln in einer Entscheidung vom 02.03.2018 (Az.: 19 U 166/15) zu befassen. In der Sache ging es um Folgendes: Der Käufer einer kernsanierten Altbauwohnung aus dem (ursprünglichen) Baujahr 1990
kernsanierter Altbau
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