Mit folgendem Sachverhalt hatte sich das OLG München in einer Beschlusssache vom 17.08.2019 (Az.: 13 U 3724/17) zu befassen: Ein Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Zimmerei- und Holzbauarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses. Nicht ausdrücklich vereinbart wird die Erstellung
Holzbauarbeiten
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