Bei Anfechtungsklagen im Wohnungseigentumsrecht stellen die Verfahrenskosten grundsätzlich Kosten der Verwaltung gemäß § 16 II 1 WEG dar und sind somit auf alle Miteigentümer umzulegen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass wenn ein einzelner Wohnungseigentümer Anfechtungsklage erhebt,
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