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Bauüberwachung

Es ist im Grunde nichts Neues: Im Bereich der sog. Risikogewerke ist der mit der Bauleitung befasste Architekt schnell in der Haftung. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az.: 23 U 209/2021) hat diese Rechtsprechung bestätigt.
Der Fall: Ein Bauträger nimmt den von ihm mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten wegen Mängel und Defiziten der Bauausführung in Anspruch. Er reklamiert Kosten, die zur Beseitigung der sich aus einem Gutachten ergebenen Mängel notwendig sind.