Mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von als „Schwarzarbeit“ ausgeführter Mängelbeseitigungsmaßnahmen hatte sich das OLG Schleswig in einer Entscheidung vom 30.04.2019 (7 U 152/18) zu befassen. Es ging um Folgendes: Der Auftragnehmer (AN) sollte auf der Grundlage
ausgeführte Mängelbeseitigungsmaßnahmen
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