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Ersatzvornahmekosten „schwarz“ bezahlt: Kein Erstattungsanspruch!

Mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von als „Schwarzarbeit“ ausgeführter Mängelbeseitigungsmaßnahmen hatte sich das OLG Schleswig in einer Entscheidung vom 30.04.2019 (7 U 152/18) zu befassen. Es ging um Folgendes:

Der Auftragnehmer (AN) sollte auf der Grundlage der VOB/B ein Einfamilienhaus mit Garage errichten. Es kommt zum Streit mit dem Auftraggeber (AG) wegen behaupteter Mängel. Der AN stellt daraufhin seine Arbeiten ein. Das Bauvorhaben wird durch einen Unternehmer mit Sitz auf den Virgin Islands fertiggestellt. Der AG  nimmt den AN wegen Mängel am Garagenboden auf Minderung in Anspruch. Dem hält der AN entgegen, dass tatsächlich eine Mangelbeseitigung nicht erfolgt sei, falls doch jedenfalls in Schwarzarbeit. Denn die vom AG vorgelegte Rechnung des Unternehmers weise keine Umsatzsteuer aus. Er verlangt daher den vollen Werklohn.

Im Ergebnis behält der AN zum überwiegenden Teil recht: Der AG kann den Werklohn lediglich um einen geringen Teil mindern. Denn – so das OLG – dem AG stehe kein rechtswirksamer Vergütungsanspruch zu, den der AG wiederum als Mängelbeseitigungsaufwand geltend machen könne. Vielmehr sei von einer „Schwarzarbeit“ auszugehen. Diesen Einwand habe der AG nicht entkräftet.

Anmerkung: Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kann die Höhe der Minderung wie auch des Schadens nur dann nach den Mängelbeseitigungskosten berechnet werden, wenn eine nach Erfüllung tatsächlich erfolgt ist und die einhergehenden Kosten zudem wirksam entstanden sind. Letzteres war nicht gegeben, da sich der Vertrag mit dem Unternehmer wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG als richtig erwies. Dem ist zuzustimmen.

Quellen Hinweis: IBR 2022,401

Rechtsanwalt Walther Glaser
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