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Anschlussgewerk

Grundsätzlich gilt, dass dem Werkunternehmer keine Prüf- und Hinweispflichten in Bezug auf nachfolgende bzw. sog. Anschlussgewerke trifft. Gilt dieser Grundsatz einschränkungslos? Mit dieser Problemstellung hatte sich das OLG Oldenburg in einer Entscheidung vom 24.03.2022 (Az.: 14