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Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes

Man kann fast schon sagen seit Jahrzehnten haben sich Juristen aller Couleur gerade bei gewerblichen Mietverträgen abgemüht Klauseln einzubauen, die etwaige Verstöße gegen das strenge Schriftformerfordernis in § 550 BGB heilen sollten. Hintergrund dieser Diskussion ist,
Was alles genau zum Hausrat gehört ist im Gesetz nicht definiert. In § 1568b BGB wird vielmehr allgemein von „im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen“, für „den gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegenstände“ und die „Lebensverhältnisse der Ehegatten“ gesprochen.