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29. Januar 2026

Das in § 23 Abs. 1a StVO geregelte sogenannte „Handyverbot“ hat einen klaren verkehrssicherheitsrechtlichen Zweck: Fahrzeugführer sollen keine elektronischen Geräte bedienen, die ihre Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen ablenken können. Die Vorschrift erfasst daher nicht nur klassische Kommunikationsgeräte wie Mobiltelefone,