Mitarbeiter haben einen in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) normierten Anspruch darauf, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Arbeitgeber dürfen einen solchen Antrag auf Teilzeit dabei nur unter strengen Voraussetzungen ablehnen. Der Teilzeitanspruch gilt
31. März 2022
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