Lehnt der Arbeitgeber den beantragten Erholungsurlaub ab und bleibt der Arbeitnehmer trotzdem im beantragten Zeitraum der Arbeit fern, dann beurlaubt er sich selbst. Nur in Ausnahmefällen ist eine Selbstbeurlaubung zulässig, z. B. bei grundloser Ablehnung des
22. November 2021
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