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Rommelspacher Glaser & Partner

1. Juli 2020

Selbst eine sehr kurze Ehedauer oder ein fehlendes Zusammenleben lassen einen möglichen Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht entfallen, wie der Bundesgerichtshof aktuell entschieden hat(Beschl. v. 19.02.2020, Az. XII ZB 358/19). Für den juristischen Laien mag es verblüffend