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Rommelspacher Glaser & Partner

1. Juli 2018

Immer wieder heiß zwischen Juristen diskutiert, nun abschließend vom BGH beantwortet: Hinterlässt ein Mieter beim Auszug Schäden, kann der Vermieter sofort einen Handwerker mit der Beseitigung beauftragen und muss nicht vorher dem Mieter eine Frist setzen,