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Rommelspacher Glaser & Partner

31. Januar 2018

Entgegen einer zunehmenden Praxis in deutschen Unternehmen geht das nationale Arbeitsrecht unverändert davon aus, dass der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Arbeitsvertrag die Ausnahme sein soll (so auch BAG 8.8.2007 NZA 2008, 229). In