Häufig erfolgt in Mietverträgen eine Größenangabe zur Wohnfläche. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist solch eine Beschreibung nicht unverbindlich, sondern als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen mit der Folge, dass eine Abweichung von mehr als 10 % zu einem
Wohnungsgröße
Gerade bei Immobilien hat die Größe für den Wert eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Im Mietrecht ist insoweit in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass ein Mangel der Mietsache vorliegt, wenn die tatsächliche Fläche die vereinbarte um mehr
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