Der Vermieter kann mit der Betriebskostenabrechnung umlagefähige Betriebskosten auf den Mieter verteilen. Die Mietvertragsparteien können selbst die Verteilungsschlüssel vereinbaren. Wenn hierzu keine Regelungen getroffen werden, sind die Betriebskosten größtenteils nach Wohnfläche zu verteilen. Häufig werden jedoch
Wohnfläche Betriebskostenabrechnung Maßstab
Kategorien
Schlagwörter
Anfechtungsklage
Arbeitsrecht
Beschluss
Betriebskosten
BGH
Bundesfinanzhof
Düsseldorfer Tabelle
Eigenbedarf
Eigenbedarfskündigung
Eigentümer
Eigentümerversammlung
Eltern
Erbe
Erbrecht
Erbschaftsteuer
Fachanwalt
Finanzgericht
Immobilie
Isny
Kind
Kindesunterhalt
Kündigung
Mieter
Mieterhöhung
Mietrecht
Mängel
Oberschwaben
Ravensburg
Rechtsanwalt
Regine Nick
Reiserecht
Schadensersatz
Sorgerecht
Steuerberater
Steuerrecht
Testament
Unterhalt
Urlaub
Urteil
Verjährung
Vermieter
Verwalter
Wangen
WEG
Wohnungseigentum
Neueste Kommentare