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Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommenstuer geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung, § 10b Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes, schließt jedoch u.a. bei Vereinen
Das Finanzgericht Köln, Az.: 8 K 2333/18, musste sich mit der Frage der Umsatzsteuerpflicht der Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds eines Vereins beschäftigen. Das zuständige Finanzamt unterwarf die vom dortigen Kläger erhaltenen Sachbezüge als Aufsichtsratsmitglied der Umsatzsteuer. Hiergegen