Grundsätzlich gilt im Erbrecht die Testierfreiheit des Erblassers, welcher die Erbfolge nach seinen eigenen persönlichen Vorstellungen gestalten kann und darf. Im Normalfall ist der Testierfreiheit immer der Vorzug gegeben, diese kann allerdings aufgrund einer sittenwidrigen Anordnung eingeschränkt sein. Eine
Sittenwidrigkeit
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