Wird eine Wohnung den Mietern im unrenovierten Zustand überlassen und befindet sich in einem Formularmietvertrag gleichwohl eine Klausel, dass die Mieter zur Vornahme der turnusgemäßen erforderlichen Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, so hat diese Kombination im Regelfall zur
Schönheitsreparaturen
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. August 2018 – VIII ZR 277/16) seine bisherige Linie bestätigt, dass bei unrenoviert überlassenem Wohnraum die oftmals üblichen Schönheitsreparaturen Klauseln in einem Formularvertrag unwirksam sind. Eine
Schlagwörter
Arbeitsrecht
Bauvertrag
Beschluss
Betriebskosten
BGH
Bundesfinanzhof
Corona
Düsseldorfer Tabelle
Eigentümerversammlung
Erbe
Erbrecht
Erbschaftsteuer
Fachanwalt
Finanzamt
Finanzgericht
Isny
Kindergeld
Kindesunterhalt
Kündigung
Mieter
Mieterhöhung
Mietrecht
Oberschwaben
Ravensburg
Rechtsanwalt
Regine Nick
Reise
Reiserecht
Schadensersatz
Schenkungsteuer
Schäden
Sorgerecht
Steuerberater
Steuerrecht
Testament
Unterhalt
Urlaub
Urteil
Verjährung
Vermieter
Verwalter
Wangen
WEG
Wohnungseigentum
Wohnungseigentumsrecht
Neueste Kommentare