Der BGH hat mit Beschluss vom 28.06.2023 – XII ZB 537/22 – die auch vom davor befassten Landgericht geäußerte Rechtsauffassung bestätigt, dass ein Mieter nicht gezwungen ist, bereits vor Ablauf der Räumungsfrist die Berechtigung einer Kündigung
Reaktion auf Kündigung
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