Über diese Fragestellung hatte das KG im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 15.11.2022 (Az.: 27 U 82/92) zu befinden. Der Sachverhalt: Der Auftraggeber beauftragte ein Planungsbüro mit Planungsleistungen für eine Grundstücksbebauung. Dabei wünschte der Bauherr eine Bebauung
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