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Gestaltunsspielraum

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH nochmals zum Gegenstand eiener Beschlussersetzungsklage und zu dem damit verbundenen Antrag (auch nach neuem Recht) geäußert: „Die Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG ist begründet,