Gem. § 28 Abs. 3 ErbStG ist es dem Steuerpflichtigen möglich bei Erwerb von Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zinslos zu stunden, soweit der Erwerber
Erbschaftstuer
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