(Ungenehmigte) Bauschuttablagerungen spielen in der baurechtlichen Praxis der Behörden eine zunehmende Rolle. Eine jüngst ergangene Entscheidung des VGH Bayern (Beschluss vom 18.06.2025 – 9 CS 25.763) zeigt auf, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Der
Verwaltungsrecht
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Bauherren im Zuge einer Nutzungsänderung unterstellt wird, sie hätten auf die ursprüngliche Baugenehmigung (inzident) verzichtet. Mit dieser Problematik hatte sich der VGH Hessen im Rahmen einer Beschluss-Entscheidung
Diese Fragestellung beschäftigt regelmäßig die Gerichte und wird von den vertragschließenden Parteien im Rahmen von Immobilien-/-Bauträgerverträgen regelmäßig nicht ausreichend beachtet. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Schleswig (Az.: 12 U 12/24) die Rechtsprechung der Obergerichte
Eine Konstellation, die in praxi nicht selten ist. Hiermit hatte sich das OLG Stuttgart in einer bemerkenswerten Entscheidung zu befassen: Der Sachverhalt: Die Erwerber schließen mit einem Bauträger notarielle Bauverträge ab. In den gleichlautenden Verträgen verpflichtet
Es ist bekannt, dass die Bundesregierung die Bedingungen für das Bauen lockern will und auch bürokratische Hürden abgebaut werden sollen. Insgesamt ist es die Vorstellung des Gesetzgebers ein schnelleres Verfahren zu gewährleisten und damit den Bau
Ein nicht ganz ungewöhnlicher Sachverhalt, über den das Kammergericht mit Urteil vom 27.05.2025 (Az.: 21 U 193/24) zu entscheiden hatte; es ging um Folgendes: Im Rahmen der Dachaufstockung eines Gebäudes viel eine Kranschaufel sowie flüssiger Beton
Entscheidungen zu der Thematik der unbeliebten und oftmals durch Festsetzungen in neueren Bebauungsplänen bzw. Regelungen der jeweiligen Bauordnungen ausgeschlossenen Schottergärten sind selten. Umso begrüßenswerter ist die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 12.05.2025 (Az.: 8 S 388/25),
Die Gerichte beschäftigten sich mit der Frage, ob ein Eigentümer zur Entfernung seiner Schottergärten verpflichtet werden könne. Dies wurde bejaht.
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