Im Arbeitsleben ergeben sich immer wieder Fragen zum Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters, dessen Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über bestanden hat. Auch bei variierenden Arbeitseinsätzen oder beim Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit tauchen ähnliche Fragestellungen auf. §
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Grundlage für einen höheren Mindestlohn ab 2019 ist eine Regelung im Mindestlohngesetz, welche alle zwei Jahre eine Anpassung vorsieht. Die Veränderung der Lebenshaltungskosten etwa durch erhöhte Verbraucherpreise machen solche Anhebungen erforderlich. Im Rahmen einer Gesamtabwägung prüft
Nach § 3 S. 1 MiLoG sind alle individual- oder kollektivvertraglichen Vereinbarungen insoweit unwirksam, als sie den Anspruch auf den Mindestlohn in der Höhe (vgl. § 1 II MiLoG) unterschreiten oder seine Geltendmachung zum maßgeblichen Fälligkeitstermin
Nach einer Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichtes (Urteil vom 16.5.2018 – 6 Sa 442/17; 6 Sa 444/17) sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die private Mobilfunknummer mitzuteilen. Gegenstand dieses Verfahrens waren die Klagen von zwei Mitarbeitern
Nach dem mit Wirkung vom 29.7.2014 neu eingeführten Abs. 5 in § 288 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens zusätzlich Anspruch auf
In zahlreichen Brachen werden zunehmend Anforderungen an das Tragen von Arbeits- oder Schutzkleidung gestellt. Dies wirft in der Praxis zunehmend die Frage auf, ob es sich bei Zeiten, die Arbeitnehmer für das Anlegen erforderlicher Dienstkleidung oder
§ 288 BGB gewährt dem Gläubiger einer Geldschuld einen Anspruch auf Verzinsung. Der in den Abs. 1–3 dieser Norm geregelte sog. Verzugszins stellt dabei lediglich den Mindestbetrag dar, den ein Gläubiger als Ausgleich der Vorenthaltung des
Entgegen einer zunehmenden Praxis in deutschen Unternehmen geht das nationale Arbeitsrecht unverändert davon aus, dass der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Arbeitsvertrag die Ausnahme sein soll (so auch BAG 8.8.2007 NZA 2008, 229). In
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