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Rechtsanwalt Walther Glaser

Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte sich in einer Entscheidung vom 01.08.2019 (Az. 5 K 19.84) mit folgenden Sachverhalt zu befassen: Der Eigentümer eines Wohngebäudes beantragt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Dachterrasse über einer Grenzgarage. Von Seiten
Mit folgendem Sachverhalt hatte sich das OLG München in einer Beschlusssache vom 17.08.2019 (Az.: 13 U 3724/17) zu befassen: Ein Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Zimmerei- und Holzbauarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses. Nicht ausdrücklich vereinbart wird die Erstellung
Mit der Neuüberschrift angesprochenen – nicht seltenen – Konstellation hatte sich der VGH Hessen in einer Beschlussentscheidung vom 11.06.2019 zu befassen. Es ging in concreto um Folgendes: Die Eigentümer eines auch im Grenzbereich zu ihrem Nachbarn
Mit dieser in Bauprozessen immer wieder auftauchende Fragestellung hatte sich das OLG Düsseldorf im Rahmen seiner Entscheidung vom 09.11.2018 (Az.: 22 U 91/14) zu befassen. Der Sachverhalt ist kurz geschildert: Die Parteien streiten über die Eignung
Über folgende Konstellation hatte das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 30.04.2019 (24 U 14/18) zu entscheiden: Ein Generalunternehmer (GU) wird mit der Erweiterung eines als Bürogebäude genutzten Fachwerkhauses beauftragt. Vereinbart ist auf der Grundlage eines
Mit dieser Fragestellung hatte sich das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 10.07.2018 (23 U 6/17) auseinanderzusetzen. Es ging um Folgendes: Der Sachverhalt: Im Rahmen der Sanierung eines Wohngebäudes führte der Auftragnehmer Erd- und Rohbauarbeiten aus.
Sog. Groß-Kitas lösen immer wieder Streit über die Zulässigkeit derselben insbesondere in Wohngebieten aus. Diese „Konfliktlage“ war Gegenstand einer Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein vom 01.02.2019. Der Sachverhalt: Der Eigentümer eines Wohngrundstückes im nichtbeplanten Innenbereich wandte sich
Über diese Konstellation hatte das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 21.08.2018 – 425 C 3166/18 – zu entscheiden. Dem lag folgendes zugrunde: Ein Bauträger und ein (potentieller) Erwerber schlossen privatschriftlich eine sogenannte Reservierungsvereinbarung, die auszugsweise lautete: